Integrationshilfe Gilching


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Integrationshife Gilching - Satzung

Unser Verein

Unsere Satzung


Satzung des Vereins
Integrationshilfe für ausländische Kinder und Jugendliche e. V., Gilching



§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Integrationshilfe für ausländische Kinder und Jugendliche". Er ist beim Amtsgericht München unter VR 71025 ins Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Gilching.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Der Verein verfolgt das Ziel, Kinder und Jugendliche ausländischer Herkunft und Muttersprache bei ihrer Integration in Deutschland zu unterstützen, den Betreuten einen möglichst qualifizierten Schulabschluss zu ermöglichen und/oder ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, um sie in ihrer schulischen und beruflichen Integration zu fördern.
3. Der Zweck des Vereins wird dadurch verwirklicht, dass er Kinder und Jugendliche vorwiegend in Gruppen- oder Einzelbetreuung hauptsächlich bei der Erledigung der Hausaufgaben und im Erlernen der deutschen Sprache unterstützt.
4. Er arbeitet dabei eng mit den Eltern sowie den Schulen und Lehrern zusammen.

§ 3 Mittelverwendung
1. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für seinen satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder während ihrer Mitgliedschaft noch bei ihrem Ausscheiden irgendwelche Gewinn- oder Vermögensanteile oder, in ihrer Eigenschaft als Mitglied, irgendwelche andere Zuwendungen.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können sein:
1.1. natürliche Personen, die sich ehrenamtlich in der Vereinsarbeit engagieren,
1.2. natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins finanziell unterstützen.
2. Alle Mitglieder haben unabhängig von ihrer Rechtsform eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Von den unter Ziff. 1.2 genannten Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über Art und Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags entscheidet auf Wunsch des Antragstellers die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Er soll das Mitglied vor einer Entscheidung an­ hören. Auf Wunsch des Mitglieds überprüft die nächste ordentliche Mitgliederversammlung den Ausschluss.

§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand i. S. d. § 9.1 der Satzung


§ 7 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand in Textform (Brief, auch ohne Unterschrift(en), Mail) unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies verlangt.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung leitet einer der Vorsitzenden oder ein von
ihm Beauftragter.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen
5.1 Wahl und Abberufung des erweiterten Vorstands i. S. d. § 9.1 der Satzung

5.2 Wahl und Abberufung zweier Rechnungsprüfer
5.3 Genehmigung des Budgets für das neue Geschäftsjahr
5.4 Entlastung des erweiterten Vorstands i. S. d. § 9.1 der Satzung
5.5 Beratung und Beschlussfassung über fristgerecht gestellte Anträge
5.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen

5.7 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
6. Beschlüsse zu 5.1 bis 5.5 werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Beschlüsse
zu 5.6 und 5.7 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln.
7. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden.

2. Die Vorsitzenden sind jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Gegenüber dem Verein sind die Vorsitzenden an Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Wenigstens einer der beiden Vorsitzenden muss in der pädagogischen Betreuung mitarbeiten, wobei diesem die Organisation der pädagogischen Arbeit obliegt. Eine Übertragung der pädagogischen Leitung an eine andere Person ist zulässig.

§ 9 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie aus dem Geschäftsführer und zwei oder mehr Beiräten.
2. Dem von der Mitgliederversammlung gewählten Geschäftsführer obliegen insbesondere die Sicherstellung der Finanzierung der Vereinstätigkeit, die laufende Verwaltung und die Korrespondenz des Vereins. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes gebunden. Er ist im Rahmen dieser Tätigkeiten durch den Vorstand zur Außen
vertretung bevollmächtigt. Die Aufgaben des Geschäftsführers können auch von einem Schriftführer und einem Kassierer wahrgenommen werden, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
3. Der Beirat besteht aus zwei oder mehr von der Mitgliederversammlung gewählten Beiräten
,die den Vorstand in seinen Entscheidungen beraten. Von den Beiräten sollen wenigstens zwei in der pädagogischen Tagesarbeit mitarbeitende Mitglieder sein.
4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
5. Ist ein Vorstandsmitglied auch bezahlter Mitarbeiter des Vereins, entscheidet in dessen Personalangelegenheiten der Vorstand in Abwesenheit des Betroffenen.
6. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder, auch mündlich, eingeladen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters.

§ 10 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so ist spätestens von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.

§ 11 Protokollierung
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands ist Protokoll zu führen. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das etwaige Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde in Gilching und an die Römisch-Katholische Pfarrgemeinde in Gilching, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige und/oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

Gilching, den 22.10.2019




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